Neue Statuten der PMI Lourdes - Schweiz
(Pèlerinage militaire international à Lourdes-Suisse)
Genehmigt an die ausserordentliche Hauptversammlung in Luzern am 8. September 2019
Vorbemerkung: Für alle Funktionen gelten sowohl die weiblichen als auch männlichen Formen. Im Sinne der Verständlichkeit wird nur die männliche Form verwendet.
Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1 Unter dem Namen PMI Schweiz (Pèlerinage Militaire International) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Nachstehend mit Verein bezeichnet.
2 Die PMI entstand 1958 zum 100-jährigen Jubiläum der Erscheinung der Muttergottes in Lourdes. Das Treffen gilt international als einzigartig und kann als Startpunkt für die militärischen Friedenswallfahrten angesehen werden.
3 Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin.
4 Der Verein ist eine Untersektion der SGA (Schweizerische Gesellschaft für Armeeseelsorge) gemäss Art. 11 SGA und gilt gemäss den Bestimmungen der VATV 512.30, VATV-VBS 512.301, WATV 90.051 und WBKAT 94.410 als militärische Gesellschaft ausserdienstlicher Tätigkeit.
Art. 2 Zweck
1 Der Zweck des Vereins entspricht der Bundesverfassung Art 58. Abs 2 Vor diesem Hintergrund dient der Verein der Landesverteidigung und erfüllt die Erfordernisse der Armee gemäss DR Ziff 4 Abs 1f zur Auftragserfüllung der Armee.
2 Der Verein ist verantwortlich für Planung, Durchführung und Teilnahme einer Schweizer Delegation an der Internationalen Militärwallfahrt nach Lourdes.
3 Auf der Grundlage der Präambel unserer Bundesverfassung trägt der Verein zum Erhalt des internationalen Friedens bei. Er fördert Solidarität, Offenheit, Disziplin, Kameradschaft und das christliche Gedankengut unter den Teilnehmenden der Wallfahrt. An der Internationalen Militärwallfahrt können sowohl Vereinsmitglieder als auch Externe, unabhängig von Religion oder Konfession, teilnehmen.
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern. Stimm- und Wahlrecht haben Aktivmitglieder.
2 Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis.
3 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können ernannt werden:
- Mitglieder ab 20-jähriger Aktivmitgliedschaft im Verein
- Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
4 Passivmitglieder sind Gönner des Vereins und unterstützen diesen ideell und materiell.
5 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 4 Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder
1 Aktivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.
2 Teilnehmer an der Wallfahrt sind berechtigt die Uniform der Schweizer Armee zu tragen, falls sie:
- noch in der Dienstpflicht der Schweizer Armee stehen
- als ehemalige AdA, das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
3 Aktivmitglieder sind verpflichtet den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Art. 5 Organe und Befugnisse
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung;
b) Vorstand;
c) Revisionsstelle.
a) Generalversammlung
Art. 6 - 1. Stellung
Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich im 4. Quartal statt.
Art. 7 - 2. Befugnisse
Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
b) Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
c) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der vergangenen internationalen Wallfahrt;
d) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
Für die stimmberechtigten Vereinsmitglieder des PMI-Vereins (vgl. Art. 3
Abs. 1 der PMI-Statuen) beträgt die jährlichen Mitglieder- Mindestbeiträge mit Wirkung per 7. November 2021:
Für Einzelpersonen Fr. 50.—
Für Ehepaare/Konkubinate/eingetragene Partnerschaften Fr. 80.—
Juristische Personen (z.B. Kirchgemeinden) können Passivmitglieder werden. Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich Fr. 200.—
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
f) Aufnahme von Mitgliedern;
g) Antrag des Vorstandes über Ausschluss von Mitgliedern;
h) Stellungnahme und Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche der Vorstand der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet;
i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und der Verwendung des Vereinsvermögens nach Art. 25 dieser Statuten.
Art. 8 - 3. Durchführung
Sie weist in der Regel folgende Traktanden auf:
- Appell;
- Wahl der Stimmenzählenden;
- Entgegennahme und Genehmigung von Protokoll, Jahresbericht, Kassa- und Revisionsbericht;
- Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Jahresprogramm;
- Anträge.
Art. 9 - 4. Beschlussfassung
1 Beschlüsse werden von der Generalversammlung mit einfachem Mehr der Aktivmitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind.
2 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Jede Stimmvertretung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Es wird offen abgestimmt, sofern nicht schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
b) Vorstand
Art. 10 - 1. Zusammensetzung
1 Mit Ausnahme des Präsidenten und des Direktors konstituiert sich der Vorstand des Vereins selbst.
2 Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
3 Der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Verein nach aussen. Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium geführt werden.
4 Präsident oder Vizepräsident sowie der Direktor nehmen an der jährlichen Vorbereitungskonferenz CIP (Conférence Internationale Préparatoire) teil.
Art 11 - 2. Mitglieder
- Präsident;
- Direktor PMI (seelsorgerlicher Leiter);
- Vizepräsident;
- Militärischer Leiter (in der Regel eingeteilter Offizier);
- Sekretär;
- Kassier;
- Beisitzer (2-3 Personen) bei Bedarf;
- Doppelfunktionen sind möglich.
Art 12 - 3. Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre für den gesamten Vorstand.
Art 13 - 4. Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 14 - 5. Einberufung der Generalversammlung
Der Vorstand lädt spätestens 5 Wochen vor dem Tagungsdatum unter Beifügung der Traktandenliste zur Generalversammlung ein.
Art 15 - 6. Anträge
1 Anträge der Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eintreffen. Über später eintreffende Anträge muss an der Generalversammlung nicht entschieden werden.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich beantragt.
c) Revisionsstelle
Art 16
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Diese überprüfen vor der Generalversammlung Geschäfts- und Kassaführung und erstatten darüber schriftlichen Bericht.
2 Die Revisoren, können dem Verein PMI Schweiz angehören, müssen jedoch von der Generalversammlung als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
3 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Art 17 Programmgestaltung
Für die Programmgestaltung der jährlichen Wallfahrt nach Lourdes ist der Vorstand zuständig. Er kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Mitglieder aus dem Verein beiziehen. Diese können entsprechend mit Spesen entschädigen werden.
Art 18 Mittel
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
Art 19 - 1. Beschaffung der finanziellen Mittel
Die Einnahmen des Vereins bestehen unter anderem aus:
- jährlicher Mitgliederbeitrag (siehe Anhang)
- Bundesbeiträge über die SGA (Kdo Ausb, Ausb Ustü / SAT)
- Gönnerbeiträgen
- Fonds und Donationen
- Geschenken und Vermächtnissen
- Sponsoring
- Vermögenszinsen.
Art 20 - 2. Ausgaben
Zu den regulären Ausgaben gehören unter anderem
- die Unterstützungsbeiträge für junge AdA bis zum vollendeten 30. Altersjahr, vom Vorstand festgelegt.
- die Spesen des Vorstandes.
Art 21 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2 Jede persönliche Haftung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art 22 Versicherung / Haftpflicht
Die Angehörigen der Armee und ehemalige Angehörige der Armee bis 65 Jahre sind gegen Unfälle bei der SAT bewilligten Veranstaltungen bei der Militärversicherung versichert.
Art 23 Statutenänderungen
Statutenänderungen können vom Vorstand oder von 20% der Aktivmitglieder verlangt werden.
Art 24 Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder zustimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu zählen sind.
Art 25
Die verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit ähnlicher bzw. christlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art 26 Schlussbestimmungen
1 Das Vereinsjahr der PMI Schweiz beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
2 Die vorliegenden Statuten sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst worden. Bei Widersprüchlichkeiten sind der deutsche Text und dessen Auslegung verbindlich.
3 Diese Statuten treten nach Annahme durch die ausserordentliche Hauptversammlung vom 8. September 2019 umgehend in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen PMI Schweiz Statuten.
Luzern, 8. September 2019
Verein PMI Schweiz
Der Präsident: Der Aktuar:
Markus Schmid Angelo Scalmazzi